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BRKE II Nrn. 0236-0237/2001

Mobilfunkbasisstationen. Balkone und Terrassen als OMEN.

Zh Baurekursgericht · 2001-09-25 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRKE II Nrn. 236 und 237/2001 vom 25. September 2001 in BEZ 2001 Nr. 62

14. c) Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den frequenzabhängigen Anlagegrenzwert einhalten (Ziffer 65 Anhang 1 NISV), welcher in Bezug auf Mobilfunkbasisstationen als Effektivwert der elektrischen Feldstärke definiert wird. Bei den hier vorliegenden Frequenzbereichen um 900/1800 MHz darf die elektrische Feldstärke an den Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert von 5,0 V/m nicht überschreiten (Ziffer 64 lit. c Anhang 1 NISV). Gemäss Art. 3 Abs. 3 NISV gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung «Räume in Ge- bäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten» (lit. a), «öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze» (lit. b) sowie «diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c).»

d) Aufgrund dieses Wortlauts sind Kinderspielplätze die einzigen Bereiche ausser- halb von Räumen in Gebäuden, welche explizit als Orte mit empfindlicher Nutzung gel- ten. Offene Terrassen, Gartensitzplätze und Balkone, wo sich vor allem in der wärmeren Jahreszeit regelmässig sehr viele Personen über längere Zeit aufhalten, wären dem- nach generell keine Orte, an welchen die Anlagegrenzwerte eingehalten werden müss- ten. Es stellt sich die Frage, ob diese Konsequenz im Lichte des vom Umweltschutzge- setz festgelegten und vorgängig bereits dargelegten Vorsorgeprinzips Bestand haben könne. Die Antwort ergibt sich auf dem Wege der (zulässigen) akzessorischen Überprü- fung der genannten bundesrätlichen Bestimmung auf ihre Übereinstimmung mit dem Umweltschutzgesetz (vgl. u.a. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 1999, § 50 N. 123; Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2000, 1A.94/2000). Mit der Durchsetzung des Vorsorgeprinzips soll u.a. sichergestellt werden, dass Personen an jenen Orten, an welchen sie sich regelmässig und während längerer Zeit aufhalten, zwecks Minimierung des Risikos von möglichen, jedoch wissenschaftlich bis- her (noch) nicht einwandfrei nachgewiesenen schädlichen Wirkungen einer möglichst geringen Strahlenexposition unterworfen werden (vgl. den erläuternden Bericht zur NISV vom 23. Dezember 1999, S. 6, Ziffer 33). Im Lichte dieser Zielsetzung erscheint es als geboten, regelmässig und über eine längere Zeit von Menschen frequentierte und zu Orten mit empfindlicher Nutzung gehörende Bereiche wie etwa Balkone oder Dachter- rassen ebenfalls zu schützen (vgl. auch den Entscheid der Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 2. Mai 2001 i.S. J. c. Bauinspektorat Basel-Stadt, Erw. 4, S. 5). Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber das Vorsorgeprinzip auch in Wohn- zonen nicht flächendeckend durchsetzen will, kann dieser Schutz jedoch nur für jene eng umgrenzte Aussenbereiche gelten, die von der Situierung und Funktion her unmit- telbar zu Räumen mit empfindlicher Nutzung gehören bzw. diese ergänzen; diese Berei- che müssen im konkreten Einzelfall bestimmt werden.

- 2 - Die vorliegend strittige Dachterrasse mit dem Berechnungspunkt G gehört gemäss Mietvertrag ausschliesslich zu den Büroräumen des Rekurrenten. Auf Dachterrassen, welche zu einem Industrie-, Handels- oder Gewerbebetrieb gehören, halten sich ge- wöhnlich keine Personen regelmässig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV während längerer Zeit auf, weshalb solche Terrassen schon aufgrund der geringeren Nutzungsin- tensität nicht mit «Wohnterrassen» verglichen werden können. Sie sind somit keine im Sinne des Emissionsschutzes zu privilegierenden Bereiche. Da eine Wohnnutzung in der Industriezone grundsätzlich nicht zonenkonform ist (§ 56 Abs. 4 PBG), stellt sich auch die Frage nicht, ob hier im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV eine künftige «Wohn- terrasse» (bei einer Umnutzung der rekurrentischen Räume zu Wohnzwecken) berück- sichtigt werden müsste. Der Anlagegrenzwert ist daher beim Berechnungspunkt G nicht einzuhalten.